Übergangsregelung
Welche Übergangsregelung ist vorgesehen ?
Für bis zum 21.03.2010 bereits vorhandene Kaminöfen gelten die nachfolgenden Bedingungen. Die Regelungen gelten nicht für offene Kamine (bei offener Betriebsweise), Grundöfen, nichtgewerblich genutzten Herden und Backöfen < 15 KW, für Einzelraumfeuerungsanlagen mit Herstellungs- oder Errichtungsdatum vor dem 01. Januar 1950 und für Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt.| vorhanden Feuerstätten (Altgeräte) | CO in g/m³ | Staub in g/m³ |
| Stufe 1 - einzuhaltende Grenzwerte | 4 | 0,15 |
| Zeitpunkt der Typprüfung (laut Typenschild) | Zeitpunkt der Nachrüstung/Außerbetriebnahme |
| vor dem 31.12.1974 oder nicht feststellbar | 31.12.2014 |
| vom 01.01.1975 bis zum 31.12.1984 | 31.12.2017 |
| vom 01.01.1985 bis zum 31.12.1994 | 31.12.2020 |
| vom 01.01.1995 bis 21.03.2010 | 31.12.2024 |