Feinstaub

Feinstaub aus Kaminöfen

Aufgrund der zunehmenden Bedeutung des Brennstoffes Holz als regenerativer Energiequelle, und der davon ausgehenden steigenden Feinstaubbelastung, wurden mit Änderung der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung zum 22.03.2010 Grenzwerte für Kleinstfeuerungsanlagen festgelegt.

Was ist geplant ?

Die Grenzwerte werden in zwei Stufen eingeführt werden.

Die in der nachfolgenden Übersicht genannten Grenzen sind Näherungswerte. In Abhängigkeit vom Brennstoff und Art der Feuerstätte sind andere Werte möglich.

neu errichtete Feuerstätten CO in g/m³ Staub in g/m³
Stufe 1 - Errichtung ab Inkrafttreten der Verordnung (22.03.2010) 1 0,1
Stufe 2 - Errichtung nach dem 31.12.2014 0,4 0,02


Was geschieht mit vorhandenen Feuerstätten ?

Für vorhandene Kaminöfen und andere Feuerstätten sind Übergangsregelungen vorgesehen.


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